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Corona-Infos für Studierende

Studierende mit Maske sitzen auf einer Treppe am Campus 1 und unterhalten sich

Studien- und prüfungsrechtliche Sonderregelungen

Die TH Aschaffenburg hat Sonderregelungen zum Studien- und Prüfungsrecht getroffen, um Studierbarkeit und Chancengleichheit in der Cororna-Pandemie zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurden Satzungen für das Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 und für das Sommersemester 2021 erlassen.

Auch das Bayerische Hochschulgesetz trifft in Art. 99 eine Reihe von Sonderregelungen. Die wichtigsten aktuell geltenden Sonderregelungen haben wir hier für Sie zusammengefasst:

  • Verschiebung von Regelterminen, Verlängerung von Fristen

    Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 gelten hinsichtlich der in der Rahmenprüfungsordnung (RaPO) und den Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) festgelegten Regeltermine und Fristen nach Art. 99 Abs. 1 BayHSchG nicht als Fachsemester. Die Fachsemesterzählung läuft zwar  für alle Studierenden auch in diesem Zeitraum und darüber hinaus weiter. Jedoch verlängern sich alle Erstablegungsfristen um ein bis vierSemester, je nachdem, wie lange der oder die Studierende im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/22 eingeschrieben war.

    Beispiele:

    1.   Eine Bachelor-Studentin, diedas Studium im Wintersemester 2019/20 im 1. Fachsemester aufgenommen hat und seitdem immatrikuliert und nicht beurlaubt war, muss die Grundlagen- und Orientierungsprüfung erst am Ende des 6. Fachsemesters anstatt am Ende des 2. Fachsemesters erstmals ablegen. Den Erstversuch in allen anderen Modul- oder Modulteilprüfungen muss er nicht im 9. Fachsemester, sondern erst im 13. Fachsemester antreten.

    2.   Ein Bachelor-Student, de rdas Studium im Wintersemester 2020/21 im 1. Fachsemester aufgenommen hat und seitdem immatrikuliert und nicht beurlaubt war, muss die Grundlagen- und Orientierungsprüfung erst am Ende des 5. Fachsemesters anstatt am Ende des 2. Fachsemesters erstmals ablegen. Den Erstversuch in allen anderen Modul- oder Modulteilprüfungen muss sie nicht im 9. Fachsemester, sondern erst im 12. Fachsemester antreten

    3.   Eine Bachelor-Studentin, die das Studium im Wintersemester 2021/22 im 1. Fachsemester aufgenommen hat und seitdem immatrikuliert und nicht beurlaubt war, muss die Grundlagen- und Orientierungsprüfung erst am Ende des 3. Fachsemesters anstatt am Ende des 2. Fachsemesters erstmals ablegen. Den Erstversuch in allen anderen Modul- oder Modulteilprüfungen muss sie nicht im 9. Fachsemester, sondern erst im 10. Fachsemester antreten.

  • Verlängerung von Wiederholungsfristen

    Wiederholungsfristen, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 oder Wintersemester 2021/22 endeten, sind bis zum Ende des Sommersemesters 2022 verlängert.

  • Einführung einer individuellen Regelstudienzeit - wichtig für den BAFöG-Bezug

    Neben der in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung festgelegten Regelstudienzeit gilt gemäß Art. 99 Abs. 2 BayHSchG für die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/22 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die Verlängerung beträgt ein bis vier Semester, je nachdem, wie lange der oder die Studierende im genannten Zeitraum immatrikuliert und nicht beurlaubt war. Damit wird für diese Studierenden eine entsprechend verlängerte BAföG-Höchstbezugsdauer erreicht. Prüfungsrechtlich hat die Einführung dieser individuelle Regelstudienzeit keine Auswirkungen.
    Wir arbeiten zur Zeit an einer Lösung, diese individuelle Regelstudienzeit zusätzlich zur Regelstudienzeit des Studiengangs auf der Immatrikulationsbescheinigung auszuweisen.

  • Nachteilsausgleich bei Prüfungen

    Studierende, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder von der Maskenpflicht befreit sind, können beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Nachteilsausgleich für die Präsenzprüfungen stellen. Es wird ein gesonderter Prüfungsraum zur Verfügung gestellt, wenn im regulären Prüfungsraum der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Für mündliche Prüfungen kann auch eine Zoom-Prüfung ermöglicht werden.

    Ein entsprechender Antrag ist unter Vorlage eines Nachweises (i.d.R. ärztliches Attest) an den Prüfungsausschuss zu richten.