Zum Inhalt springen

Arbeiten mit Familienaufgaben

Arbeiten mit Familienaufgaben

Unsere Arbeitswelt ist im Wandel - es entstehen nicht nur neue Berufe, gefragt sind auch Arbeitszeitmodelle, die Gesellschaft, Unternehmen und Persönliches in Balance bringen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die konservativen Rollenbilder, die Männer als Ernährer der Familie definierten und Frauen auf ihre Rolle als Hausfrau und Mutter reduzierten, sind überholt und haben Platz gemacht für eine Vielzahl unterschiedlicher Lebens- und Arbeitsformen. Wir als Hochschule möchten Ihnen eine größtmögliche Flexibilität bieten, um Beruf und Familie vereinbaren zu können.

Lassen Sie sich im Referat Personal über die bestehenden Möglichkeiten beraten, Ihre Arbeit zeitlich und örtlich zu variieren und so Ihren Bedürfnissen anzupassen. Wir freuen uns auf Sie!

Die Gleichstellungsbeauftragte steht für individuelle Fragen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Planung der Elternzeit, Pflegezeit, Rückkehr aus denselben zur Verfügung. Es lassen sich immer Einzelfalllösungen finden, die sowohl dem Wunsch nach Flexibilisierung als auch dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung tragen.

Flexible Arbeitszeitmodelle

  • Gleitzeit

    • Es gibt keine Kernzeiten mit Anwesenheitspflicht.
      Die tägliche Arbeitszeit ist frei einteilbar zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, wird im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten sowie bei Fort- und Ausbildung bei Notwendigkeit über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht.
    • Überstunden können im Rahmen der Gleitzeitregelung ausgeglichen werden.
      Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von diesen Rahmenarbeitszeiten nicht betroffen und können ihre Arbeitszeit noch flexibler gestalten.
  • Reduzierung auf Teilzeitbeschäftigung

    • Ist problemlos möglich, und zwar mit allen erdenklichen Anteilen an Vollzeitbeschäftigungen.
    • Die Übernahme von Leitungsstellen in Teilzeit ist möglich und wird seit langem praktiziert.
    • Das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ (TzBfG) regelt den Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis schon 6 Monate besteht.
    • Drei Monate vor der geplanten Reduzierung der Arbeitszeit muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, damit die Hochschule sich darauf einstellen kann. Eventuell muss auch schon während einer Elternzeit der Antrag gestellt werden.
      Nähere Informationen finden Sie hier. 
  • Familienpolitische Teilzeit für Beamtinnen und Beamte

    Mehr Informationen erhalten Sie weiter unten.

  • Beurlaubung für die Pflege von Kindern oder kranken Angehörigen

    • Ist jederzeit problemlos möglich.
    • Mehr Informationen zur Familienpflegezeit und zur Rechtsgrundlage erhalten Sie weiter unten.

Arbeiten mit Kind an der TH Aschaffenburg

  • Mutterschutz

    Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis (auch in Teilzeit oder in beruflicher Ausbildung) stehen, sowie seit dem 01.01.2018 für schwangere und stillende Studentinnen. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen danach.

    „Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.“ (§ 1 Abs. 1 MuSchG)

    Ausführliche Informationen finden Sie auch in der BMFSFJ-Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“. Erläutert werden u. a. Rechte und Pflichten, der Kündigungsschutz und Mutterschaftsleistungen. Zusätzlich finden Sie dort zugrundeliegende Gesetzestexte, Vorschriften und Checklisten.

  • Kontakthalteprogramm für Eltern

    Hier erhalten Sie in Kürze weitere Informationen.

  • Kleinstkinderbetreuung

    Hochschulangehörige Kleinstkinder im Alter von 8 Wochen bis zu 3 Jahren (insbes. aus der Stadt und dem Landkreis Aschaffenburg) werden vorrangig aufgenommen in der Kinderstube Zwergennest, ASB Aschaffenburg (Kochstraße 6). Dafür müssen Sie sich dort bitte rechtzeitig (z. B. Jahresbeginn für Platz im September) anmelden unter Hinweis auf Ihren Beschäftigungsplatz an der TH.

  • Betreuungsengpässe

    … sollen für Sie kein Problem sein. Aber was ist, wenn …

    • Ihr Kind über Nacht eine Bindehautentzündung bekommen hat und wegen der potentiellen Ansteckungsgefahr nicht in die Kinderkrippe darf?
    • der Kindergarten wegen einer Fortbildung die nächsten 3 Tage geschlossen bleibt?
    • Schulstunden kurzfristig ausfallen?
    • die Tagesmutter erkrankt ist?

    Es gibt viele Gründe, die das bestorganisierte Betreuungsgefüge für Ihr Kind plötzlich hinfällig werden lassen.
    Als familiengerechte Hochschule bieten wir Ihnen die Möglichkeit, bei solchen Betreuungsnotständen in Absprache mit Ihren Fachvorgesetzen in Heimarbeit zu arbeiten. Dies ist auch sehr kurzfristig und unbürokratisch möglich. Zudem haben Sie die Möglichkeit in Absprache mit Ihren Fachvorgesetzten Ihr Kind ggf. mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. Möglich ist auch die Arbeit vom Eltern-Kind-Zimmer aus, in Gebäude 20, Raum E13 mit einem Arbeitsplatz für Eltern, Wickel-, Schlaf- und Spielmöglichkeiten für Kinder.

    Bei Problemen sprechen Sie die Gleichstellungsbeauftragten an.

    Am schulfreien Buß- und Bettag im November können Sie Ihr Schulkind nach Anmeldung an der Hochschule durch das Familien- und Frauenbüro betreuen lassen (Kindermitbringtag).

Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus

Im folgenden Abschnitt finden Sie auszugsweise Informationen zum Thema.

Detaillierte Informationen erhalten Sie im Referat Personal sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Informative Erklärfilme zum Elterngeld gibt es auch vom BMFSFJ sowie vom ZBFS Bayern.

Weitere Informationsbroschüren für Beschäftigte des Freistaats Bayern finden sich auch auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen.

Elternzeit

  • Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

    Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

    Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt,
    • betreut und erzieht es überwiegend selbst und
    • arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.

    Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen (kann um die Zeit verlängert werden die man in Elternzeit ist), bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen.

  • Wie lange kann Elternzeit beansprucht werden?

    Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (also bis Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag). Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.

    Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.

  • Können Eltern die Elternzeit untereinander aufteilen?

    Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen, unabhängig davon, in welchem Umfang die Partnerin bzw. der Partner die Elternzeit nutzt. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.

  • Wie muss die Elternzeit angemeldet werden?

    Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, jedoch sind gewisse Regeln bei der Anmeldung einzuhalten. Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.

  • Was ist bei der Anmeldung zu beachten?

    Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.

Elterngeld

  • Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

    Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

    • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
    • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
    • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
    • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gewährt.

  • Wie hoch ist das Elterngeld?

    Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und welches nach der Geburt wegfällt. Das entfallende Einkommen wird mit bis zu 67% des maßgeblichen Nettoeinkommens ersetzt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das Elterngeld beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro.

  • Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?

    Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten (Partnermonate).

ElterngeldPlus

  • Das ElterngeldPlus

    Das ElterngeldPlus ermöglicht Mütter und Väter Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit einfacher miteinander zu kombinieren. Die Nachfrage nach Teilzeit steigt somit, insbesondere nach vollzeitnahen Teilzeitmodellen. Vor allem Mütter erhalten hierdurch einen Anreiz, nach der Geburt ihres Kindes frühzeitiger in Teilzeit wieder in den Beruf einzusteigen, weil sie Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren und länger ElterngeldPlus beziehen können. Außerdem können Eltern über den Partnerschaftsbonus jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate in Anspruch nehmen, wenn sie beide zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.

Weitere finanzielle Leistungen und Unterstützungen

Pflege von Angehörigen

Es kann so schnell gehen: Von einem Moment zum nächsten kann sich ein ganzes Leben verändern – Unfall, Schlaganfall, Krankheit, Demenz machen ein Familienmitglied pflegebedürftig und das Leben der nächsten Angehörigen ist nicht mehr dasselbe. Für viele Menschen ist die Pflege von Angehörigen Teil des Alltags und eine Herausforderung, bei der die Technische Hochschule Aschaffenburg Sie bestmöglich unterstützen möchte.

  • Ansprechpersonen

    • Dafür wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Vorgesetzten oder das Referat Personal.
    • Eine erste Orientierung im "Pflegedschungel" gibt Ihnen als Beschäftigte der Hochschule die betriebliche Pflegelotsin im Referat Personal und vermittelt Sie im Bedarfsfall an entsprechende Fachstellen weiter. Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI können wir nicht durchführen.
    • Studierende wenden sich gerne an das Familien- und Frauenbüro.
  • Pflegeversicherung

    Eine bedeutende Rolle insbesondere zur finanziellen Entlastung spielt die Pflegeversicherung. Darüber finden Sie erste Informationen im Online-Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit.

  • Familienpflegezeit für Tarifbeschäftigte

    • Familienpflegezeit ist ein Anspruch für Beschäftigte auf eine teilweise Freistellung von der Arbeitszeit nach dem Familienpflegezeit- und dem Pflegezeitgesetz. Näheres einschließlich Merkblätter und Antragsformulare gibt z. B beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, das auch für die finanzielle Förderung (zinsloses Darlehen) während der Freistellung zuständig ist.
    • Einen interessanten Erklärfilm zur Familienzeit gibt es auch vom BMFSFJ.
    • Weitere Informationen finden Sie außerdem beim BMFSFJ.
  • „Pflegezeit“ bei Beamtinnen und Beamten?

    • Vorsicht! Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen zur Familienpflegezeit nicht. Das Beamtenrecht beinhaltet aber dem PflegeZG und dem FPfZG entsprechende Normen, die eine Teilzeit oder Beurlaubung auf familienpolitischen Gründen, hier also die Pflege, ermöglichen. Maßgeblich sind die Artikel 89 und 92 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) sowie § 16 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV). Zudem haben Beamtinnen und Beamte zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf ein zinloses Darlehen des BAFzA, aber sie können bei Auftreten einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen einen Vorschuss gemäß der Bayerischen Vorschussrichtlinie beantragen (Nr. 3.2.8 BayVR).
  • Gute Hilfestellungen