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Manchmal nehmen die kleinen Dinge den größten Platz in unserem Herzen ein.

Alan Alexander Milne

Schwangerschaftstest positiv! – Freude, Fragen und Sorgen, …. hier helfen vor allem Gespräche.

Wende Dich gerne an das Familien- und Frauenbüro, wo Du in einem ersten vertraulichen Termin erfährst, was es zu beachten gibt und an welche Stelle außerhalb der Hochschule Du Dich wenden kannst, um die Gesamtsituation umfassend durchzusprechen.

Mutterschutz für schwangere und stillende Studentinnen

Mutterschutz gibt es auch für schwangere und stillende Studentinnen! Deshalb ist es wichtig und notwendig, dass die Schwangerschaft so frühzeitig wie möglich der Hochschule gemeldet wird. Bitte wende Dich dafür an das Studienbüro oder das Familien- und Frauenbüro. Nur so kann die Hochschule alles tun, um eine Gefährdung für Sie und Ihr Kind im Studium zu vermeiden.

Informiere Dich auf der Seite vom Familienportal zum Mutterschutz für Studierende und lies aufmerksam das vom Studienbüro herausgegebene Merkblatt zum Mutterschutz für Studentinnen. Darin sind auch Erläuterungen zu den Punkten „Meldung der Schwangerschaft durch die Studierende“ und „Teilnahme an Prüfungen während der Mutterschutzfristen“ zu finden. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen danach.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis (auch in Teilzeit oder in beruflicher Ausbildung) stehen, sowie seit dem 01.01.2018 für schwangere und stillende Studentinnen: „Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.“ (§ 1 Abs. 1 MuSchG)

Informationen zum Mutterschutz für Studentinnen und den Besonderheiten und Rechten, die eine Schwangerschaft mit sich bringt, bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Besondere Rechte für schwangere Studentinnen

Für eine persönliche Beratung stehen Ihnen das Team vom Familien- und Frauenbüro zur Verfügung. Gerne können Sie einen Termin vereinbaren.

Beratung für Schwangere

Du willst Dir selbst eine Beratungsstelle suchen, dann nutze dieses Tool: https://www.familienplanung.de/beratung/beratungsstelle-finden/

Eine erste Auflistung für die Stadt und den Landkreis Aschaffenburg findest Du hier:

  • Beratungswegweiser der TH Aschaffenburg:
    Beratungswegweiser „Gut beraten im Studium an der Technischen Hochschule Aschaffenburg“
  • Familienwegweiser der Stadt Aschaffenburg
  • Allgemeiner Ratgeber Familienplanung (BzgA) rund um Schwangerschaft, Kinderwunsch, Verhütung, Beratung, etc.

    Zudem gibt es in Aschaffenburg kostenlose Beratungsangebote. Eine Schwangerschaftsberatung umfasst u. a. medizinische, soziale und juristische Informationen rund um die Schwangerschaft. Ziel dabei ist es, praktische Hilfen aufzuzeigen, die die Situation von Eltern und Kind erleichtern.
  • Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen am Gesundheitsamt Aschaffenburg. Informieren Sie sich über das kostenlose Angebot.
    Es besteht auch die Möglichkeit, der Beraterin gegenüber anonym zu bleiben.

Finanzielle Hilfen

Zum Einstieg kann das Infotool Familie vom BMFSFJ hilfreich sein, das erklärt, auf welche Familienleistungen oder –hilfen Du oder Deine Familie voraussichtlich Anspruch haben. Das BMFSFJ erklärt auch, welche Leistungen man als Studentin bekommen kann und welche nicht (z. B. kein Mutterschaftsgeld ohne Job)

Eine Auflistung weiterer finanzieller Hilfen nach der Geburt des Kindes findest Du hier.

Über staatliche Leistungen speziell für Schwangere (z. B. Arbeitslosengeld II / Hartz IV, Sozialhilfe, Mehrbedarf, Erstausstattung), erkundige Dich am besten bei Deiner Schwangerschaftsberatungsstelle. Dort kann man Dir sagen, welche Einkommensgrenzen es gibt, mit Dir die Anträge ausfüllen oder Dich an die richtigen Ansprechpersonen weiterleiten.

Für Schwangere in Not gibt es darüber hinaus eine einkommensabhängige Möglichkeit einer schnellen und unbürokratischen finanziellen Unterstützung durch Stiftungen.

  • Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“

    • Diese Unterstützung bei echten Notlagen greift bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Auf diese Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch, da es sich um freiwillige Leistungen handelt, die zur Ergänzung der gesetzlichen Hilfen in Betracht kommen. Bei der Berechnung des Bedarfs werden Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen und das Kindergeld als Einkommen angerechnet.
    • Einen Antrag auf Zuwendung der Landesstiftung können nur schwangere Frauen stellen, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben.
    • Die Landesstiftung hilft u. a. bei der Anschaffung von Schwangerenbekleidung oder der Erstausstattung des Kindes. Sie übernimmt z. B. auch Babysitterkosten, allerdings erst, wenn nachweislich keine andere Betreuung des Kindes (z. B. in einer Kinderbetreuungsstätte) möglich ist.
    • Wichtig! Der Antrag muss noch während der Schwangerschaft gestellt werden. Informationen und Anträge gibt es bei den Beratungsstellen in Aschaffenburg oder auf der Seite des ZBFS.
  • Bundesstiftung „Mutter und Kind“

    • Mit der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ werden jährlich ca. 150.000 schwangere Frauen in einer Notlage in unbürokratischer Form unterstützt, um die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Betreuung des Kleinkindes zu erleichtern.
    • Der Antrag auf finanzielle Unterstützung ist bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle im Rahmen einer persönlichen Beratung zu stellen.
    • Ausführlich informiert das Merkblatt des Bundesministeriums für Familie, Senorien, Frauen und Jugend
  • Schnellkreditcheck