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Bewerben für das Bachelorstudium

Hier finden Sie Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudiengänge und zur Vergabe der Studienplätze in NC-Studiengängen.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Für ein Bachelorstudium an der Technischen Hochschule Aschaffenburg benötigen Sie eine der folgenden Zugangsberechtigungen:

Einige Arten der schulischen Vorbildung, die in anderen Bundesländern zur Fachhochschulreife führen, sind in Bayern nicht als gleichwertig anerkannt, z. B. ein Abgangszeugnis der gymnasialen Oberstufe ohne allgemeine Hochschulreife. Einige Arten der Fachhochschulreife, die nicht in Bayern erworben wurde, sind nur unter Erfüllung bestimmter Auflagen gültig (z. B. Berufskolleg II).

Bei Fragen zur Anerkennung Ihres Abschlusszeugnisses setzen Sie sich bitte mit dem Studienbüro in Verbindung.

Spezielle Voraussetzungen

Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen kann es weitere, für den Studiengang spezifische, Zulassungsvoraussetzungen geben.

Vergabe der Studienplätze in NC-Studiengängen

  • Allgemeines

    Die Studienplatzvergabe erfolgt im Rahmen des "Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV)" der Stiftung für Hochschulzulassung über hochschulstart.de. Bitte beachten Sie unbedingt die geltenden Fristen und Termine. Zum genauen Ablauf lesen Sie auch unsere Checkliste und beachten Sie die Hinweise unter hochschulstart.de.

  • Quoten

    Zunächst werden die sogenannten „Vorwegzulasser“ (siehe unten) zugelassen.

    Dann werden die Sonderquoten berücksichtigt:  

    • 2% Härtefälle
    • 5% für ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber
    • 4 % für Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben
    • 4 % für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben
    • 5 % für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 88 Abs. 5, 6 BayHIG
    • 4% für Bewerberinnen und Bewerber für ein Duales Studium (Verbundstudium)


    Die übrigen und nicht ausgeschöpften Studienplätze werden zu

    • 90% nach der Durchschnittsnote und
    • 10% nach der Durchschnittsnote unter Berücksichtigung der Wartezeit vergeben.
  • Sonderquote FOS und BOS

    Soweit Studienplätze nach der Durchschnittsnote vergeben werden, wird eine Sonderquote für die Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer Fachober- oder Berufsoberschule erworben haben. Der Anteil der Sonderquote an den Studienplätzen entspricht dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber mit einer an einer FOS/BOS erworbenen Hochschulzugangsberechtigung an der Gesamtzahl der Deutschen oder Deutschen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerbern in dem betreffenden zulassungsbeschränkten Studiengang.

  • Durchschnittsnote unter Berücksichtigung der Wartezeit

    Bei der Auswahl in dieser Quote wird der Rang der Bewerberinnen und Bewerber durch die Verbesserung der Durchschnittsnote anhand der Halbjahre bestimmt, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland sind wartezeitschädlich und werden bei der Verbesserung nicht berücksichtigt. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber erhält pro Halbjahr erworbener Wartezeit einen Bonus von 0,1 auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, jedoch höchstens 1,0.
    Diese verbesserte Durchschnittsnote greift nur in der Sonderquote „Wartezeit“.

  • Vorwegzulassung

    Sie werden bevorzugt zugelassen, wenn Sie in einem zulassungsbeschränkten Studiengang in den letzten beiden Vergabeverfahren einen Studienplatz erhalten haben und diesen wegen des Ausbildungsbeginns im Verbundstudium oder wegen Erfüllung eines Dienstes (Bundesfreiwilligendienst, Wehrdienst, etc.) nicht antreten konnten.
    Um den Anspruch auf bevorzugte Zulassung zu verwirklichen, müssen Sie sich erneut mit allen Unterlagen frist- und formgerecht bewerben. Bei der Bewerbung sind zusätzlich eine (vorläufige) Dienstzeitbescheinigung und der frühere Zulassungsbescheid hochzuladen. Durch die bevorzugte Zulassung erhalten Sie nach Dienstende erneut einen Studienplatz.

  • NC (Grenznote)

    Ein NC-Verfahren gibt es nur im Studiengang Wirtschaftspsychologie. Bitte beachten Sie, dass die NC-Werte (Grenznoten) im laufenden Verfahren jeweils neu errechnet werden. Es können dazu im Vorfeld keine Auskünfte erteilt werden.

    Grenznoten in den Vorjahren im Studiengang Wirtschaftspsychologie

    Abi* FOS/BOS*

    Note unter Berücksichtigung
    der Wartezeit

    WS 2021/22 (Hauptverfahren) 1,9 2,3 1,1
    WS 2021/22 (final)

    2,5

    2,4 1,5
    WS 2022/23 (final) 2,2 2,8 1,4
    * Zuordnung zur Quote entsprechend der Institution, an der die Hochschulreife erworben wurde

     

  • Bewerbung für ein Zweitstudium

    Wenn Sie bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben oder noch bis zum Ende der Bewerbungsfrist abschließen, können Sie nur im Rahmen der erwähnten Sonderquote von 4% der Studienplätze zugelassen werden. Ausschlaggebend ist hierbei die Ausstellung des Abschlusszeugnisses. Ist die Zahl der Zweitstudienbewerbungen höher als in dieser Quote Plätze vorhanden, ist für die Zulassung die Höhe der Messzahl ausschlaggebend, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet wird (wissenschaftliche, berufliche oder sonstige Gründe).

  • Sonderanträge

    In NC-Studiengängen gibt es drei verschiedene Sonderanträge, die im Rahmen der Studienplatzvergabe berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung über Sonderanträge werden die Richtlinien der Stiftung für Hochschulzulassung entsprechend angewandt.
    Die Unterlagen sind zusammen mit der Studienbewerbung, spätestens bis zum Ende der Bewerbungsfrist, digital hochzuladen.

    Härtefallantrag
    Im Rahmen der Quote für Härtefälle können nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
    Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende, besondere gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Ablehnung des Zulassungsantrages müsste für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden sein, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

    Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote
    Mit diesem Sonderantrag können Sie Umstände geltend machen, die Sie daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen. Diese Umstände dürfen von Ihnen nicht selbst zu vertreten sein.

    Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit
    Mit diesem Sonderantrag können Sie Umstände geltend machen, die Sie daran gehindert haben, Ihre Hochschulzugangsberechtigung früher zu erwerben. Diese Umstände dürfen von Ihnen nicht selbst zu vertreten sein.